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Gas-Netzentgelte und Brennwerte

Die zu entrichtenden Entgelte werden auf Grundlage der Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung sowie der Allgemeinen Verteilernetzbedingungen ermittelt.

Brennwerte

Seit 1.1.2024 ist die Gas-Marktmodell-Verordnung (GMMO-VO) in Kraft. Die Netzbetreiber haben den Brennwert (= Energieinhalt des Gases) monatlich zu ermitteln und zu veröffentlichen. Das Versorgungsgebiet wird in sogenannte Brennwertbezirke eingeteilt, in denen der gleiche Brennwert zur Anwendung kommt. Im Falle eine Biogas-Einspeisung würde sich der Brennwert im Umkreis verändern. Die Brennwertbezirke wurden so gewählt, dass eventuell mögliche Einspeisepunkte in Betracht gezogen wurden.

Zusammensetzung des Endverbraucherpreises

Der Endverbraucherpreis für Gaslieferungen wird folgendermaßen gesplittet:

  • Netznutzungsentgelt (Netzpreis (Arbeitspreis) + Pauschale pro Netzanschluss bzw. Zählpunkt)
  • Energiepreis
  • Messpreis *)
  • Gasabgabe und Umsatzsteuer

*) Der Messpreis ist von der Zählergröße, welche vom maximalen Anschlusswert aller angeschlossenen Verbrauchseinrichtungen bestimmt wird, abhängig. Dieser ist auch bei Nichtbenützung der Anlage zu entrichten und zwar so lange, wie sich das Messgerät in der Anlage befindet.

Preiszusammensetzung Gas, durchschnittlicher Haushalt
Preiszusammensetzung Gas, durchschnittlicher Haushalt

FAQ Preise und Entgelte Gas

FAQ Preise und Entgelte Gas
Der Netztarif Gas (auch Entgelt für Netzdienstleistung bzw. Systemnutzung genannt) setzt sich wie folgt zusammen:
  • Netzleistungsentgelt (Leistungsanteil Netznutzung bei gemessener Leistung) bzw. Netznutzung Grundpreis (bei nicht gemessener Leistung)
  • Netznutzungsentgelt (Arbeitsanteil Netznutzung) in den unterschiedlichen Zonen
  • Messentgelt
  • sonstige Entgelte
Als Netzbetreiber sind wir gesetzlich dazu verpflichtet, folgende Steuern und Abgaben mit Ihrer Gas-Netzrechnung einzuheben und an die jeweils zuständige Stelle abzuführen:
  • Grüngas-Förderbeitrag*
  • Erdgasabgabe
  • Umsatzsteuer
  • * Für den gesetzlich vorgesehenen Grüngas-Förderbeitrag wurde bisher noch keine Verordnung erlassen. Daher beträgt er bis auf weiteres 0 €.
Die Erdgasabgabe ist die Energiebesteuerung auf Erdgas. Sie wird für jede gelieferte kWh verrechnet, ist im Erdgasabgabegesetz geregelt und an das Finanzamt abzuführen.
Zur effizienteren Abrechnung werden die Flächen des Versorgungsgebiets in sogenannte Brennwertbezirke eingeteilt. Die Gasanschlüsse in einem Brennwertbezirk befinden sich auf der gleichen Höhen- und Temperaturzone. Hier sind die dem Netzanschluss zugeordneten Brennbezirke dargestellt.
Zur effizienteren Abrechnung werden die Flächen des Versorgungsgebiets in sogenannte Brennwertbezirke eingeteilt. Die Gasanschlüsse in einem Brennwertbezirk befinden sich auf der gleichen Höhen- und Temperaturzone. Hier sind die dem Netzanschluss zugeordneten Brennbezirke dargestellt.
Der Grüngas-Förderbeitrag ist von allen an das öffentliche Gasnetz angeschlossenen Endverbrauchern im Verhältnis zu den jeweilig zu entrichtenden Netznutzungsentgelten zu leisten. Er dient der anteiligen Aufbringung der Fördermittel gemäß dem 3. Teil des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz, ist von den Netzbetreibern gemeinsam mit dem Netznutzungsentgelt einzuheben und an die EAG-Förderabwicklungsstelle abzuführen. Bisher wurde noch keine Verordnung über die Höhe des Grüngas-Förderbeitrags erlassen.

FAQ Tarifanpassung 2026

FAQ Tarifanpassung 2026
Die Netzentgelte werden von der Regulierungsbehörde Energie-Control Austria per Verordnung (SNE-V) festgelegt. Sie basieren auf den Netzkosten, welche die Regulierungsbehörde feststellt.

Vor allem die Reduktion der Kosten aus dem vorgelagerten Übertragungsnetz führen für das Jahr 2026 zu einer Reduktion der Netzentgelte um durchschnittlich 1 Prozent.

Der Sommer-Nieder-Arbeitspreis (SNAP) soll dazu beitragen, in den Sommermonaten die vorhandene Photovoltaik-Produktion möglichst effizient zu nutzen.

Er wird im Zeitraum von 1. April bis 30. September täglich von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr verrechnet. Voraussetzung dafür ist ein intelligenter Stromzähler (Smart Meter) sowie die Aktivierung der Auslesung und Übertragung von Viertelstunden-Werten. Diese können entweder durch Bestellung eines entsprechenden Stromproduktes bei einem Energielieferanten oder durch das sogenannte „Opt-In“ im Netzportal von vorarlberg netz aktiviert werden.
Der Sommer-Nieder-Arbeitspreis gilt nicht für Netzbenutzer in Energiegemeinschaften, Kunden ohne Smart Meter sowie Opt-Out-Kunden.

Der Doppeltarif wurde eingeführt, als Kohlekraftwerke und später Atomkraftwerke den überwiegenden Anteil an der Stromproduktion hatten. Die Stromerzeugung in solchen Kraftwerken ist sehr träge und kann nicht auf eine schwankende Energieabnahme reagieren. Daher wurde ein geringerer Arbeitspreis zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr eingeführt, um einen Anreiz zur Stromnutzung in dieser sogenannten Schwachlastzeit zu geben.
Durch die Abschaltung einer Vielzahl an Kohle- und Atomkraftwerken und die Umstellung der Stromerzeugung auf erneuerbare Energieträger ist dieser Anreiz heute nicht mehr zeitgemäß.
Alle Endkund:innen mit einem Doppeltarif werden automatisch in den Tarif „nicht gemessene Leistung“ umgestellt. Dabei reduziert sich der Messpreis ab 1.4.2026 um 1,20 Euro pro Monat (inkl. Ust), da die Steuerfunktion entfällt.
Beim Transport und bei der Umspannung der elektrischen Energie (z.B. von 110 Kilovolt auf 10 Kilovolt) entstehen Energieverluste. Um die Verluste auszugleichen, muss vom Netzbetreiber zusätzliche Energie beschafft werden. Diese Beschaffung wird vom österreichischen Übertragungsnetzbetreiber Austrian Power Grid AG (APG) für die meisten österreichischen Verteilnetzbetreiber abgewickelt, um möglichst günstige Preise zu erzielen. Die APG hat für das Jahr 2025 die Verlustenergiemengen zu günstigeren Preisen am Markt beschaffen können.
 

Die Beschaffungspreise werden von der Regulierungsbehörde Energie-Control Austria laufend auf Angemessenheit geprüft und die jährlich zu verrechnenden Preise per Verordnung (SNE-V) festgelegt.
Im Jahr 2026 werden die Netzverlustentgelte um ca. 20 Prozent sinken.

Die Erneuerbaren-Förderpauschale und die Erneuerbaren-Förderbeiträge sind im Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) geregelt (davor im Ökostromgesetz).

Die Erneuerbaren-Förderpauschale wird jeweils für drei Jahre festgelegt. Der aktuelle Wert gilt für die Jahre 2025 – 2027.
Die Erneuerbaren-Förderbeiträge werden jährlich neu festgelegt. Für das Jahr 2026 sinken diese Beiträge um ca. 20 Prozent.

Die Erneuerbaren-Förderpauschale wird vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie per Verordnung festgelegt. Personen, die vom ORF-Beitrag befreit sind, können bei der ORF-Beitrags Service GmbH von der Erneuerbaren-Förderpauschale befreit werden.

Die Elektrizitätsabgabe wurde vom Bundesministerium für Finanzen für das Jahr 2026 mit einem Wert von 0,82 Cent/Kilowattstunde festgelegt. Dies gilt z.B. für Unternehmen.
Für Haushaltskunden (natürliche Personen) wurde der Wert auf 0,1 Cent/Kilowattstunde für das Jahr 2026 festgelegt. Als Haushaltskunde gilt nach diesem Gesetz ein Netzbenutzer mit einem der drei Lastprofile
  • H0: Haushalt,
  • HA: Haushalt mit Warmwasserspeicher an einem Zählpunkt oder
  • HF: Haushalt mit Speicherheizung an einem Zählpunkt[JH1] .

Das Lastprofil ist auf der Rechnung ausgewiesen.

 

Die Netzentgelte werden von der Regulierungsbehörde Energie-Control Austria per Verordnung (GSNE-VO) festgelegt. Sie basieren auf den Netzkosten, die die Regulierungsbehörde feststellt. In der Berechnung der Netzentgelte werden die festgestellten Netzkosten auf die Energiemenge verteilt, die aus dem Gasnetz bezogen wird.

Durch Energieeffizienzmaßnahmen wird immer mehr Gas in der Raumwärme und in der Produktion eingespart. Zudem wechseln immer mehr Haushalte in der Raumwärme auf erneuerbare Energien. Dadurch sinkt die aus dem Gasnetz bezogene Energiemenge, auf welche die Netzkosten verteilt werden können. Aufgrund dieser Veränderungen steigen die Netznutzungsentgelte 2026 in Vorarlberg um ca. 12 Prozent.

Die Erdgasabgabe bleibt im Jahr 2026 unverändert bei 0,066 Euro je Normkubikmeter. Ein Normkubikmeter ist bei einer Temperatur von 0 °C und einem Druck von 1,01325 bar gegeben. Für die Umrechnung von Normkubikmeter wird der Brennwert herangezogen.