Über Vorarlberg Netz

Strom-Netzentgelte

Die zu entrichtenden Entgelte werden auf Grundlage der Systemnutzungstarife-Verordnung, des Ökostrom-Gesetzes sowie der Allgemeinen Verteilernetzbedingungen ermittelt.

Ökostrompauschale, Ökostromförderbeitrag 2015, Elektrizitätsabgabe

Entsprechend den Regelungen des Ökostromgesetzes 2012 haben an das öffentliche Netz angeschlossene Endverbraucher zur Förderung der Ökostrom-Erzeugungsanlagen eine Ökostrompauschale in Euro pro Zählpunkt und Kalenderjahr zu leisten, die von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungsentgelt von den Endverbrauchern einzuheben ist.
Die Befreiungsverordnung Ökostrom 2012 sieht vor, dass Personen die gemäß § 3 Fernsprechentgeltzuschussgesetz zum anspruchsberechtigtem Personenkreis gehören, jeweils für ihren Hauptwohnsitz, von der Pflicht zur Entrichtung der Ökostrompauschale und des 20 Euro pro Jahr übersteigenden Ökostromförderbeitrages befreit werden können. Die Abwicklung der Befreiung erfolgt durch den Gebühren Info Service (GIS).

Antragsformular

Die Ökostromförderbeitragsverordnung 2012 sieht vor, dass den an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern zur Förderung der Ökostrom-Erzeugungsanlagen, eine Abgabe auf alle Netzentgeltkomponenten (Leistungs-/ Grundpreis, Arbeitspreis, Netzverlustentgelt) von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungsentgelt von den Endverbrauchern einzuheben ist.
Die Befreiungsverordnung Ökostrom 2012 sieht vor, dass Personen die gemäß § 3 Fernsprechentgeltzuschussgesetz zum anspruchsberechtigtem Personenkreis gehören, jeweils für ihren Hauptwohnsitz, von der Pflicht zur Entrichtung der Ökostrompauschale und des 20 Euro pro Jahr übersteigenden Ökostromförderbeitrages befreit werden können. Die Abwicklung der Befreiung erfolgt durch den Gebühren Info Service (GIS).
Abgabe auf die Lieferung und den Verbrauch elektrischer Energie gemäß Elektrizitätsabgabegesetz.