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Errichtung einer Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaft

Das Erneuerbare-Ausbau-Gesetz (EAG) und das Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetz (EIWOG) sehen die Nutzung von erneuerbaren Energien zwischen Nachbarn im Nahebereich vor.

Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften

Die Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaft ermöglicht es mehrere Erzeugungsanlagen und mehrere Verbrauchsanlagen über eine lokale oder regionale Struktur mit einander zu verbinden (siehe Konzeptbeschreibung).
Allgemein weiterführende Informationen zu Energiegemeinschaften können Sie auf der Webseite www.energiegemeinschaften.gv.at finden.

Voraussetzungen für den Betrieb einer Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaft sind:

 

1. Alle Erzeugungs- und Verbrauchsanlagen müssen im gleichen Verteilernetz eines Netzbetreibers miteinander verbunden sein.
 

2. Ein gültiger Netzzugangsvertrag für eine dezentrale Erzeugungsanlage mit vorarlberg netz
 

  • Informationen zum Netzzugangsvertrag finden Sie hier.

 

3. Registrierung auf ebUtilities.at
 

  • Der Betreiber der Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaft muss sich auf der Informationsplattform der österreichischen Energiewirtschaft zur Veröffentlichung branchenspezifischer Datenaustauschformate registrieren.

 

4. Abschließen eines Betreibervertrags zwischen vorarlberg netz und dem Betreiber
 

  • Der Betreiber schließt mit dem Netzbetreiber einen Vertrag ab, in dem die aktuellen Marktvorschriften und Nutzungsbedingungen vereinbart werden. Dabei muss der Betreiber die Rechtspersönlichkeit gem. § 79 Abs. 2 EAG nachweisen.
  • Senden Sie diesen unterschrieben, per Post an vorarlberg netz (Anschrift: Vorarlberger Energienetze GmbH, Weidachstraße 10, 6900 Bregenz) oder per E-Mail an energiegemeinschaft@vorarlbergnetz.at.
  • Nach Schließung des Vertrags erhält der Betreiber die "Gemeinschafts-ID", die für die weiteren Schritte benötigt werden.

 

5. Registrierung im EDA-Portal (Plattform für elektronischen Datenaustausch)
 

  • Der Betreiber der Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaft muss die Stammdaten der Erzeugungsanlage und der Teilnehmer für die erforderliche Überlagerung der Messdaten erfassen.
  • Ab dem 08. April 2024 können sich die Erzeugungs- bzw. Verbrauchsanlagen via Mehrfachteilnahme an bis zu 5 Energiegemeinschaften gleichzeitig beteiligen. Legen Sie daher den Teilnahmefaktor für die jeweilige Erzeugungs- bzw. Verbrauchsanlage an Ihrer Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaft fest und erfassen diesen im EDA-Portal.

 

6. Durchführung der Marktprozesse, um mit der Belieferung der Teilnehmer zu starten
 

  • Der Betreiber führt die nötigen Marktprozesse im niederschwelligen Marktzugang durch.
  • Die Teilnehmer müssen die Belieferung im Netz-Kundenportal bestätigen.
  • vorarlberg netz überprüft, ob das richtige Messgerät verbaut ist und stellt die 1/4 h Datenübertragung her.
  • Erst nach diesem Schritt werden die Verbrauchsanlagen mit der Energie aus den Erzeugungsanlagen der Energiegemeinschaft versorgt.

Überblick über die lokalen und regionalen Nahebereiche

 

  • Lokaler Nahebereich
    • Die Erzeugungsanlage und die teilnehmenden Netzbenutzer sind über denselben Niederspannungsteil einer Transformatorstation miteinander verbunden.
  • Regionaler Nahebereich
    • Die Erzeugungsanlage und die teilnehmenden Netzbenutzer sind über dieselbe Mittelspannungs-Sammelschiene in einem Umspannwerk miteinander verbunden.

Eine erste Auskunft an welchem Teil des Verteilernetzes Sie angeschlossen sind, erhalten Sie in unserer Online-Auskunft EEG. Die Bekanntgabe des tatsächlichen Nahebereich erfolgt bei Gründung einer Energiegemeinschaft und kann in Einzelfällen von der Erstauskunft abweichen. Die manuelle Auskunft gibt den aktuellen Schaltzustand im öffentlichen Netz wieder.

Aufteilung der erzeugten Energie auf die teilnehmenden Netzbenutzer

 

Es gibt zwei Arten von Aufteilungsschlüssel für die erzeugte Energie auf die Verbrauchsanlagen:

  • dynamische Aufteilung
    • Die Aufteilung der erzeugten Energie erfolgt viertelstündlich variabel entsprechend den tatsächlich gemessenen Verbräuchen. Anlagen mit höherem Verbrauch erhalten mehr zugerechnete Erzeugung.
  • statische Aufteilung
    • Die Aufteilung der erzeugten Energie auf die Bezugsanlagen erfolgt viertelstündlich nach einem fixen, zwischen den teilnehmenden Berechtigten vertraglich vereinbarten Prozentsatz.

Der Erzeugungsüberschuss, der von den teilnehmenden Netzbenutzern in der jeweiligen Viertelstunde nicht verbraucht wird, wird als Netz-Einspeisung aus der Erzeugungsanlage mit dem Betreiber abgerechnet.

 

Fragen rund um eine Energiegemeinschaft richten Sie bitte per Mail an energiegemeinschaft@vorarlbergnetz.at.

FAQ Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft

faq energeuerbare-energie-gemeinschaft
Die Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft (EEG) ist ein Modell zur gemeinschaftlichen Energienutzung, das mit dem EAG (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz) eingeführt wurde. EEGs zeichnen sich besonders durch Regionalität aus. Die Beteiligten müssen sich in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander befinden, dabei wird zwischen lokalen und regionalen EEGs unterschieden. Es ist unter anderem möglich, Strom und Wärme innerhalb der Gemeinschaft zu teilen, jedoch muss die erzeugte Energie aus erneuerbaren Quellen sein.
Ja, laut § 16c Abs 2 ElWOG 2010 müssen die Teilnehmer:innen einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft im Konzessionsgebiet eines einzigen Netzbetreibers angeschlossen sein.
Innerhalb einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft müssen die Verbrauchsanlagen der Mitglieder oder Gesellschafter:innen mit den Erzeugungsanlagen entweder über ein Niederspannungs-Verteilnetz und den Niederspannungsteil ein und derselben Transformatorstation (Lokalbereich) oder über das Mittelspannungsnetz und die Mittelspannungs-Sammelschiene aus ein und demselben Umspannwerk (Regionalbereich) im Konzessionsgebiet eines Netzbetreibers verbunden sein.
Die Gesamtkosten im Netz bleiben gleich, bzw. können sich durch den eventuell erforderlichen Netzausbau erhöhen. Der reduzierte Tarif führt zu einer Umverteilung dieser Kosten. Die anderen Netzkunden und Netzkundinnen zahlen dementsprechend mehr. Nach den bisher vorliegenden Berechnungen sind die finanziellen Auswirkungen für die übrigen Netzbenutzer jedoch sehr gering.
Die Entscheidung muss spätestens bei der Registrierung auf ebUtilities getroffen werden, da je nach EG-Modell unterschiedliche Marktpartner-IDs (RC- bzw. CC-Nummern) vergeben werden und unterschiedliche Betreiberverträge mit dem Netzbetreiber abzuschließen sind. Sobald potenzielle Teilnehmer:innen der Energiegemeinschaft nicht über ein Niederspannungs-Verteilernetz und den Niederspannungsteil der Transformatorstation bzw. das Mittelspannungsnetz und die Mittelspannungs-Sammelschiene im Umspannwerk eines Netzbetreibers verbunden sind, bzw. auch nicht-erneuerbare Energieerzeugungsanlagen in die Gemeinschaft integriert werden sollen, ist die Gründung einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft keine Option. Durch Entfall gewisser Abgaben und die reduzierten Netztarife bestehen finanzielle Anreize für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, die für Bürgerenergiegemeinschaften nicht angeboten werden.
Spätestens mit Übermittlung der Betreiberverträge an den Netzbetreiber muss die Entscheidung getroffen werden, ob die Energiegemeinschaft lokal oder regional aufgesetzt wird. Ein entsprechendes Online-Abfragetool findet sich auf unserer Homepage. Mischformen sind unzulässig. Lokale Energiegemeinschaften (Verbindung der Teilnehmer:innen über ein Niederspannungs-Verteilernetz und den Niederspannungsteil der Transformatorstation) profitieren von stärker reduzierten Netztarifen als regionale Energiegemeinschaften (Verbindung der Teilnehmer:innen zumindest über das Mittelspannungsnetz und die Mittelspannungs-Sammelschiene im Umspannwerk).
Die potenziellen Teilnehmer:innen einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft sowie einer Bürgerenergiegemeinschaft werden im § 79 Abs 2 EAG und § 16b Abs 2 ElWOG 2010 aufgeführt.

 

Teilnehmer:innen an Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (EEG) dürfen sein: natürliche Personen, Gemeinden, Rechtsträger von Behörden in Bezug auf lokale Dienststellen und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Klein- und Mittelbetriebe. Bei Privatunternehmen darf die Teilnahme nicht deren gewerbliche oder berufliche Haupttätigkeit sein. Das trifft gemäß den Erläuterungen zum EAG jedenfalls bei Elektrizitäts- und Erdgasunternehmen zu. Ausgenommen davon sind Elektrizitätserzeuger im Lokal- oder Regionalbereich, die nicht von einem Versorger, Lieferanten oder Stromhändler kontrolliert werden (16c Abs 1 ElWOG). Ihnen ist die Teilnahme erlaubt.