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Häufig gestellte Fragen

Hier finden Sie die gesammelten FAQs für den Bereich Preise und Entgelte. Darin werden die gängigsten Fragen beantwortet.

FAQ Preise und Entgelte Allgemein

FAQ Allgemein
Durch das Netznutzungsentgelt werden die Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems finanziert. Die Höhe des Netznutzungsentgelts ist von der Netzebene abhängig, an die der Netzanschluss (Eigentumsgrenze lt. Netzzutrittsvertrag) angeschlossen ist und wird von der Regulierungskommission der E-Control in der (Gas-) Systemnutzungsentgelte-Verordnung (SNE-V bzw. GSNE-VO) geregelt.
Das Messentgelt (auch Entgelt für Messleistungen genannt) ist ein monatlicher Pauschalbetrag, der die Kosten abdeckt, die dem Netzbetreiber bei der Errichtung und dem Betrieb von Mess- und Zähleinrichtungen sowie bei der Eichung und Datenauslesung entstehen. Die Höhe des Entgelts ist abhängig von Anzahl und Typ der Zähler und wird von der Regulierungskommission der E-Control in der (Gas-) Systemnutzungsentgelte-Verordnung (SNE-V bzw. GSNE-VO) verordnet.
Für einfache Anschlüsse mit einer Länge von bis zu 15 m in der Niederspannung (Strom Netzebene 7) und im Niederdruck (Gas) wird das Netzzutrittsentgelt als Pauschale ohne Tiefbau verrechnet. Die aktuellen Netzzutrittsentgelte finden sich im jeweiligen Preisblatt für Strom und Gas. Für Anschlüsse, auf die die Pauschalierungsbedingungen nicht zutreffen, wird das Netzzutrittsentgelt nach tatsächlichem Aufwand kalkuliert.
Das Netzbereitstellungsentgelt wird bei der Erstellung des Netzanschlusses abhängig von der Netzebene und der am Netzanschluss erforderlichen Leistung in kW in Rechnung gestellt. Damit werden Investitionen in das vorgelagerte Netz finanziert, die zum laufenden Ausbau der Leistungsfähigkeit des Netzes durch die Anforderungen der Netzkunden steigen. Das Netzbereitstellungsentgelt wird von der Regulierungskommission der E-Control in der (Gas-) Systemnutzungsentgelte-Verordnung (SNE-V und GNSE-VO) geregelt.
Der Arbeitspreis wird für die verbrauchte Energie in Kilowattstunden (kWh) verrechnet und ist somit bedarfsabhängig, d.h. er ändert sich mit steigendem oder sinkendem Verbrauch.
Der Leistungspreis wird in Euro pro Kilowatt (€/kW) verrechnet. Die abgerechnete Leistung in kW wird über das sogenannte 12er-Mittel berechnet. Das 12er-Mittel stellt dabei den jährlichen Durchschnitt der Maximalleistung jedes Monats dar. Bei nicht leistungsgemessenen Kund:innen wird statt dem Leistungspreis das Netzpauschalentgelt (auch als Grundpreis bezeichnet) verrechnet.

FAQ Preise und Entgelte Strom

FAQ Strom
Der Netztarif Strom (auch Entgelt für Netzdienstleistung bzw. Systemnutzung genannt) setzt sich wie folgt zusammen:
  • Netzleistungsentgelt (Leistungsanteil Netznutzung bei gemessener Leistung) bzw. Netznutzungsentgelt Grundpreis (bei nicht gemessener Leistung)
  • Netznutzungsentgelt (Arbeitsanteil Netznutzung)
  • Netzverlustentgelt
  • Messentgelt
  • ggf. Überbezug Blindarbeit
  • sonstige Entgelte
Durch die Übertragung und Verteilung elektrischer Energie von den Erzeugungsanlagen bis hin zu den Verbraucher:innen treten aufgrund physikalischer Gegebenheiten Netzverluste auf. Mit dem Netzverlustentgelt werden dem Netzbetreiber die Kosten erstattet, die für die Beschaffung der elektrischen Energie zum Ausgleich der Netzverluste anfallen. Das Netzverlustentgelt ist abhängig von der verbrauchten Energiemenge und der Netzebene, in der die Messung situiert ist, und wird von der Regulierungskommission der E-Control in der Systemnutzungsentgelte-Verordnung (SNE-V) verordnet.
Als Netzbetreiber sind wir gesetzlich dazu verpflichtet, folgende Steuern und Abgaben mit Ihrer Strom-Netzrechnung einzuheben und an die jeweils zuständige Stelle abzuführen:
  • Erneuerbaren-Förderpauschale
  • Erneuerbaren-Förderbeitrag
  • Elektrizitätsabgabe
  • Umsatzsteuer

FAQ Preise und Entgelte Gas

FAQ Preise und Entgelte Gas
Der Netztarif Gas (auch Entgelt für Netzdienstleistung bzw. Systemnutzung genannt) setzt sich wie folgt zusammen:
  • Netzleistungsentgelt (Leistungsanteil Netznutzung bei gemessener Leistung) bzw. Netznutzung Grundpreis (bei nicht gemessener Leistung)
  • Netznutzungsentgelt (Arbeitsanteil Netznutzung) in den unterschiedlichen Zonen
  • Messentgelt
  • sonstige Entgelte
Als Netzbetreiber sind wir gesetzlich dazu verpflichtet, folgende Steuern und Abgaben mit Ihrer Gas-Netzrechnung einzuheben und an die jeweils zuständige Stelle abzuführen:
  • Grüngas-Förderbeitrag*
  • Erdgasabgabe
  • Umsatzsteuer
  • * Für den gesetzlich vorgesehenen Grüngas-Förderbeitrag wurde bisher noch keine Verordnung erlassen. Daher beträgt er bis auf weiteres 0 €.
Die Erdgasabgabe ist die Energiebesteuerung auf Erdgas. Sie wird für jede gelieferte kWh verrechnet, ist im Erdgasabgabegesetz geregelt und an das Finanzamt abzuführen.
Zur effizienteren Abrechnung werden die Flächen des Versorgungsgebiets in sogenannte Brennwertbezirke eingeteilt. Die Gasanschlüsse in einem Brennwertbezirk befinden sich auf der gleichen Höhen- und Temperaturzone. Hier sind die dem Netzanschluss zugeordneten Brennbezirke dargestellt.
Zur effizienteren Abrechnung werden die Flächen des Versorgungsgebiets in sogenannte Brennwertbezirke eingeteilt. Die Gasanschlüsse in einem Brennwertbezirk befinden sich auf der gleichen Höhen- und Temperaturzone. Hier sind die dem Netzanschluss zugeordneten Brennbezirke dargestellt.
Der Grüngas-Förderbeitrag ist von allen an das öffentliche Gasnetz angeschlossenen Endverbrauchern im Verhältnis zu den jeweilig zu entrichtenden Netznutzungsentgelten zu leisten. Er dient der anteiligen Aufbringung der Fördermittel gemäß dem 3. Teil des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz, ist von den Netzbetreibern gemeinsam mit dem Netznutzungsentgelt einzuheben und an die EAG-Förderabwicklungsstelle abzuführen. Bisher wurde noch keine Verordnung über die Höhe des Grüngas-Förderbeitrags erlassen.

FAQ Tarifanpassung 2026

FAQ Tarifanpassung 2026
Die Netzentgelte werden von der Regulierungsbehörde Energie-Control Austria per Verordnung (SNE-V) festgelegt. Sie basieren auf den Netzkosten, welche die Regulierungsbehörde feststellt.

Vor allem die Reduktion der Kosten aus dem vorgelagerten Übertragungsnetz führen für das Jahr 2026 zu einer Reduktion der Netzentgelte um durchschnittlich 1 Prozent.

Der Sommer-Nieder-Arbeitspreis (SNAP) soll dazu beitragen, in den Sommermonaten die vorhandene Photovoltaik-Produktion möglichst effizient zu nutzen.

Er wird im Zeitraum von 1. April bis 30. September täglich von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr verrechnet. Voraussetzung dafür ist ein intelligenter Stromzähler (Smart Meter) sowie die Aktivierung der Auslesung und Übertragung von Viertelstunden-Werten. Diese können entweder durch Bestellung eines entsprechenden Stromproduktes bei einem Energielieferanten oder durch das sogenannte „Opt-In“ im Netzportal von vorarlberg netz aktiviert werden.
Der Sommer-Nieder-Arbeitspreis gilt nicht für Netzbenutzer in Energiegemeinschaften, Kunden ohne Smart Meter sowie Opt-Out-Kunden.

Der Doppeltarif wurde eingeführt, als Kohlekraftwerke und später Atomkraftwerke den überwiegenden Anteil an der Stromproduktion hatten. Die Stromerzeugung in solchen Kraftwerken ist sehr träge und kann nicht auf eine schwankende Energieabnahme reagieren. Daher wurde ein geringerer Arbeitspreis zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr eingeführt, um einen Anreiz zur Stromnutzung in dieser sogenannten Schwachlastzeit zu geben.
Durch die Abschaltung einer Vielzahl an Kohle- und Atomkraftwerken und die Umstellung der Stromerzeugung auf erneuerbare Energieträger ist dieser Anreiz heute nicht mehr zeitgemäß.
Alle Endkund:innen mit einem Doppeltarif werden automatisch in den Tarif „nicht gemessene Leistung“ umgestellt. Dabei reduziert sich der Messpreis ab 1.4.2026 um 1,20 Euro pro Monat (inkl. Ust), da die Steuerfunktion entfällt.
Beim Transport und bei der Umspannung der elektrischen Energie (z.B. von 110 Kilovolt auf 10 Kilovolt) entstehen Energieverluste. Um die Verluste auszugleichen, muss vom Netzbetreiber zusätzliche Energie beschafft werden. Diese Beschaffung wird vom österreichischen Übertragungsnetzbetreiber Austrian Power Grid AG (APG) für die meisten österreichischen Verteilnetzbetreiber abgewickelt, um möglichst günstige Preise zu erzielen. Die APG hat für das Jahr 2025 die Verlustenergiemengen zu günstigeren Preisen am Markt beschaffen können.
 

Die Beschaffungspreise werden von der Regulierungsbehörde Energie-Control Austria laufend auf Angemessenheit geprüft und die jährlich zu verrechnenden Preise per Verordnung (SNE-V) festgelegt.
Im Jahr 2026 werden die Netzverlustentgelte um ca. 20 Prozent sinken.

Die Erneuerbaren-Förderpauschale und die Erneuerbaren-Förderbeiträge sind im Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) geregelt (davor im Ökostromgesetz).

Die Erneuerbaren-Förderpauschale wird jeweils für drei Jahre festgelegt. Der aktuelle Wert gilt für die Jahre 2025 – 2027.
Die Erneuerbaren-Förderbeiträge werden jährlich neu festgelegt. Für das Jahr 2026 sinken diese Beiträge um ca. 20 Prozent.

Die Erneuerbaren-Förderpauschale wird vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie per Verordnung festgelegt. Personen, die vom ORF-Beitrag befreit sind, können bei der ORF-Beitrags Service GmbH von der Erneuerbaren-Förderpauschale befreit werden.

Die Elektrizitätsabgabe wurde vom Bundesministerium für Finanzen für das Jahr 2026 mit einem Wert von 0,82 Cent/Kilowattstunde festgelegt. Dies gilt z.B. für Unternehmen.
Für Haushaltskunden (natürliche Personen) wurde der Wert auf 0,1 Cent/Kilowattstunde für das Jahr 2026 festgelegt. Als Haushaltskunde gilt nach diesem Gesetz ein Netzbenutzer mit einem der drei Lastprofile
  • H0: Haushalt,
  • HA: Haushalt mit Warmwasserspeicher an einem Zählpunkt oder
  • HF: Haushalt mit Speicherheizung an einem Zählpunkt[JH1] .

Das Lastprofil ist auf der Rechnung ausgewiesen.

 

Die Netzentgelte werden von der Regulierungsbehörde Energie-Control Austria per Verordnung (GSNE-VO) festgelegt. Sie basieren auf den Netzkosten, die die Regulierungsbehörde feststellt. In der Berechnung der Netzentgelte werden die festgestellten Netzkosten auf die Energiemenge verteilt, die aus dem Gasnetz bezogen wird.

Durch Energieeffizienzmaßnahmen wird immer mehr Gas in der Raumwärme und in der Produktion eingespart. Zudem wechseln immer mehr Haushalte in der Raumwärme auf erneuerbare Energien. Dadurch sinkt die aus dem Gasnetz bezogene Energiemenge, auf welche die Netzkosten verteilt werden können. Aufgrund dieser Veränderungen steigen die Netznutzungsentgelte 2026 in Vorarlberg um ca. 12 Prozent.

Die Erdgasabgabe bleibt im Jahr 2026 unverändert bei 0,066 Euro je Normkubikmeter. Ein Normkubikmeter ist bei einer Temperatur von 0 °C und einem Druck von 1,01325 bar gegeben. Für die Umrechnung von Normkubikmeter wird der Brennwert herangezogen.

FAQ Erneuerbaren-Förderpauschale, Erneuerbaren-Förderbeitrag, Elektrizitätsabgabe

FAQ Erneuerbaren-Förderpauschale, Erneuerbaren-Förderbeitrag, Elektrizitätsabgabe
Entsprechend den Regelungen des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (2021) haben an das öffentliche Netz angeschlossene Endverbraucher zur Förderung der Erneuerbaren-Erzeugungsanlagen eine Erneuerbaren-Förderpauschale in Euro pro Zählpunkt und Kalenderjahr zu leisten, die von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungsentgelt von den Endverbrauchern einzuheben ist.
Die EAG-Befreiungsverordnung 2022 sieht vor, dass Personen die gemäß § 72 des EAG 2021 zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören, jeweils für ihren Hauptwohnsitz, den 75 Euro pro Jahr übersteigenden Betrag aus Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbeitrage befreit werden können. Die Abwicklung der Befreiung erfolgt durch die ORF-Beitrags Service GmbH, früher GIS Gebühren Info Service GmbH (GIS).
Das EAG 2021 und die Erneuerbaren-Förderbeitragsverordnung sehen vor, dass den an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern zur Förderung der Erneuerbaren-Erzeugungsanlagen, eine Abgabe auf alle Netzentgeltkomponenten (Leistungs-/ Grundpreis, Arbeitspreis, Netzverlustentgelt) von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungsentgelt von den Endverbrauchern einzuheben ist.
Die EAG-Befreiungsverordnung 2022 sieht vor, dass Personen die gemäß § 72 des EAG 2021 zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören, jeweils für ihren Hauptwohnsitz, den 75 Euro pro Jahr übersteigenden Betrag aus Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbeitrage befreit werden können. Die Abwicklung der Befreiung erfolgt durch die ORF-Beitrags Service GmbH, früher GIS Gebühren Info Service GmbH (GIS).
Abgabe auf die Lieferung und den Verbrauch elektrischer Energie gemäß Elektrizitätsabgabegesetz.

Gemäß § 4. Abs. (2) beträgt die Abgabe 0,015 Euro je kWh. Im Zeitraum nach dem 30. April 2022 und vor dem 1. Jänner 2025 beträgt die Abgabe 0,001 Euro je kWh.