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Smart Meter und das neue ElWG

Mit 24. Dezember 2025 ist das neue Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG) in Kraft getreten. Das Bundesgesetz ist die rechtliche Grundlage für die Erzeugung, Verteilung und Nutzung von elektrischer Energie und für den Netzbetrieb.

Unter anderem bringt das ElWG auch Änderungen in der Erhebung und Verarbeitung von Messdaten mit sich. §54 regelt die Auslesung von intelligenten Stromzählern (Smart Meter). Die gesetzlichen Bestimmungen sehen die Konfiguration Smart Meter Plus (Opt-in) als neue Standardkonfiguration vor. Das bedeutet: Netzbetreiber sind verpflichtet, sämtliche Viertelstundenenergiewerte getrennt nach Einspeisung und Entnahme für die im Gesetz genannten Zwecke zu erfassen, am Zähler zu speichern und täglich auszulesen.
Für Sie besteht grundsätzlich kein aktiver Handlungsbedarf. Die Stromzähler von Kund:innen, welche die bisherige Standardkonfiguration (Auslesung von Tagesgesamtwerten) nutzen, werden automatisch auf Smart Meter Plus umgestellt. Die Stromzähler von Kund:innen, welche bislang die Konfiguration Stromzähler Light (Opt-out) nutzen, werden nur umgestellt, wenn der Gesetzgeber dies verpflichtend vorsieht. Unter gewissen Voraussetzungen ist es möglich, der Umstellung zu widersprechen – nähere Informationen dazu finden Sie weiter unten unter „Widerspruchsrecht“.

Die Umstellung der Stromzähler erfolgt schrittweise gemäß den gesetzlichen Fristen.

Die Messdaten werden ausschließlich für die gesetzlich vorgesehenen Zwecke und gemäß den gesetzlichen Vorgaben verwendet. Diese umfassen die Verrechnung sowie Verbrauchs- und Abrechnungsinformation, Energieeffizienz und -statistik, Netzbetrieb und -ausbau, Last-, Verbrauchs- und Erzeugungsprognosen, Bilanzgruppenmanagement sowie die Bereitstellung von Aggregierungs- und Flexibilitätsdienstleistungen (§ 57).

 

Berechtigte Marktteilnehmer – Energielieferanten, Bilanzgruppenverantwortliche und Aggregatoren – erhalten die Daten im gesetzlich vorgesehenen Umfang (§ 58).

Die Messdaten werden im Stromzähler 60 Kalendertage lang gespeichert (§ 50 Abs. 2) bzw. über diesen Zeitraum hinaus, sofern und solange es zur Erfüllung der gesetzlichen Zwecke erforderlich ist.

Die aktuelle Datenschutzinformation der Vorarlberger Energienetze GmbH finden Sie hier.

Haushaltskund:innen sind laut §54 Abs. 2 berechtigt, gegenüber dem Netzbetreiber der Speicherung und Übertragung von Tages- und Viertelstundenwerten zu widersprechen. Der Widerspruch kann per E-Mail oder auf dem Postweg erfolgen.

Nicht möglich ist dieser Widerspruch, wenn an dem jeweiligen Zählpunkt:

  • ein aufrechter Liefervertrag mit dynamischen Energiepreisen besteht.
  • eine Einspeisung über eine Direktleitung oder eine Prepaymentfunktion vorliegt.
  • ein meldepflichtiges Gerät (Wärmepumpe, E-Ladestation, Batteriespeicher, Erzeugungsanlage) angeschlossen ist.
  • eine Teilnahme an einer Energiegemeinschaft besteht.

Bei Kund:innen, deren Messgerät aktuell als Stromzähler Light (Opt-out) konfiguriert ist und bei denen mindestens einer der oben angeführten Punkte zutrifft, erfolgt eine Umstellung auf die Konfiguration Smart Meter Plus (Aufzeichnung und Übertragung von Viertelstundenenergiewerten). 

Im Fall eines Widerspruchs wird der Stromzähler so konfiguriert, dass keine Tages- und Viertelstundenenergiewerte gespeichert und übertragen werden. Für Abrechnungen oder Verbrauchsabgrenzungen erfolgt eine Auslesung und Übertragung des notwendigen Zählerstandes. Die Monatswerte und der höchste monatliche Viertelstundenleistungswert müssen gemäß ElWG gemessen, für Abrechnungszwecke ausgelesen und übermittelt werden; sie bleiben für 15 Monate im Gerät gespeichert.

Widerspruch per E-Mail:

smartmeter@vorarlbergnetz.at

Widerspruch schriftlich:

Vorarlberger Energienetze GmbH

Weidachstraße 10, 6900 Bregenz

Betreff: Widerspruch zur Umstellung auf Viertelstundenwerte

 

Bei Fragen steht Ihnen unser Kundenservice gerne zur Verfügung:

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